Recht & Gesetz Fachanwalt Oliver Fouquet informiert

Errichtung einer Rollstuhlrampe

veröffentlicht am: 08.05.2024

Ausgangslage:

§ 20 Abs. 2 WEG gibt dem Eigentümer die Möglichkeit, von der Eigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen zu verlangen, die u. a. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Die Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG in einer grundlegendenden Umgestaltung der Wohnanlage. Wann liegt also eine grundlegende Umgestaltung vor?

Eine Eigentümerin wollte zu Ihrer Erdgeschosswohnung eine Rollstuhlrampe errichten. Nach der Teilungserklärung dürfen auf den Gartenflächen Terrassen in der Größe von maximal einem Drittel der Fläche des jeweiligen Sondernutzungsrechts errichtet werden. Auf Antrag wurde von den Eigentümern beschlossen, diese als privilegierte Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 WEG zu gestatten, auf der Rückseite des Gebäudes eine Rampe als barrierefreien Zugang sowie eine etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse zu errichten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen. Hiergegen wandte sich ein anderer Eigentümer.

  

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil v. 09.02.2024 (Az.: V ZR 33/23) den Beschluss für rechtmäßig gehalten.

Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verlangt, hängt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist.

Die Neuregelung dient unter anderem dem Zweck, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer anpassen zu können. Dies können die Eigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Sie müssen dabei lediglich beachten, ob die Wohnanlage grundlegend umgestaltet wird.

Nach nunmehr geltendem Recht ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines barrierefreien Zugangs dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen. Da die von den Wohnungseigentümern hier beschlossene bauliche Veränderung ihrer Kategorie nach dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG), bedürfte es besonderer Umstände, um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen. Hieran fehlt es. Gestattet wird lediglich die Errichtung eines untergeordneten Anbaus an ein bestehendes Gebäude einer Mehrhausanlage.

  


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